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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version Januar 2025

Artikel 1 – Definitionen

  1. NATURN, mit Sitz in Lisse, Handelskammernummer 80868835, wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verkäufer bezeichnet.
  2. Die Gegenpartei des Verkäufers wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Käufer bezeichnet.
  3. Verkäufer und Käufer zusammen sind die Parteien.
  4. Mit dem Vertrag ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien gemeint.

Artikel 2 – Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Verkäufers.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von den Parteien vereinbart wurde.

Artikel 3 – Zahlung

  1. Der gesamte Kaufpreis wird immer sofort im Webshop beglichen. Bei Reservierungen wird in einigen Fällen eine Anzahlung erwartet. In diesem Fall erhält der Käufer einen Nachweis der Reservierung und der Vorauszahlung.
  2. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, so gerät er in Verzug. Bleibt der Käufer im Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
  3. Bleibt der Käufer im Verzug, wird der Verkäufer die Forderung eintreiben. Die Kosten im Zusammenhang mit dieser Eintreibung gehen zu Lasten des Käufers. Diese Inkassokosten werden auf Grundlage des Beschlusses über die Vergütung für außergerichtliche Inkassokosten berechnet.
  4. Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder eines Zahlungsaufschubs des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig.
  5. Verweigert der Käufer seine Mitwirkung bei der Ausführung des Auftrags durch den Verkäufer, so ist er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Verkäufer zu zahlen.

Artikel 4 – Angebote, Offerten und Preis

  1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist angegeben. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, verfällt das Angebot.
  2. Lieferfristen in Offerten sind Richtwerte und geben dem Käufer bei deren Überschreitung kein Recht auf Auflösung oder Schadensersatz, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Angebote und Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
  4. Der in Angeboten, Offerten und Rechnungen angegebene Preis besteht aus dem Kaufpreis einschließlich der geschuldeten Mehrwertsteuer und etwaiger anderer staatlicher Abgaben.

Artikel 5 – Widerrufsrecht

  1. Der Verbraucher hat das Recht, nach Erhalt der Bestellung den Vertrag innerhalb von  30  Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die gesamte  Bestellung vom Verbraucher empfangen wurde.  
  2. Es besteht kein Widerrufsrecht, wenn die Produkte nach seinen Spezifikationen maßgefertigt wurden, nur begrenzt haltbar sind oder geschäftlich bestellt werden.
  3. Der Verbraucher kann ein vom Verkäufer bereitgestelltes Widerrufsformular verwenden. Der Verkäufer ist verpflichtet, dieses dem Käufer unverzüglich nach dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen.  
  4. Während der Bedenkzeit wird der Verbraucher sorgfältig mit dem Produkt und der Verpackung umgehen. Er wird das Produkt nur insoweit auspacken oder verwenden, wie es notwendig ist, um zu beurteilen, ob er das Produkt behalten möchte. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so wird er das unbenutzte und unbeschädigte Produkt mit sämtlichem gelieferten Zubehör und – soweit vernünftigerweise möglich – in der Original-Versandverpackung an den Verkäufer zurücksenden, gemäß den vom Unternehmer erteilten angemessenen und klaren Anweisungen.  

Artikel 6 – Änderung des Vertrags

  1. Erweist sich während der Durchführung des Vertrags, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig ist, die zu erbringenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, so passen die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend an.
  2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann dadurch der Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflusst werden. Der Verkäufer informiert den Käufer so schnell wie möglich darüber.
  3. Falls die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen hat, informiert der Verkäufer den Käufer hierüber im Voraus schriftlich.
  4. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, gibt der Verkäufer dabei an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags eine Überschreitung dieses Preises zur Folge hat.
  5. Abweichend von der Bestimmung im dritten Absatz dieses Artikels darf der Verkäufer keine Mehrkosten berechnen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umständen beruht, die ihm zuzurechnen sind.

Artikel 7 – Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Sobald die gekaufte Ware vom Käufer entgegengenommen wurde, geht das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer über.

Artikel 8 – Untersuchung und Reklamationen

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der (An-)Lieferung, jedoch auf jeden Fall innerhalb kürzester Frist, zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen). Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob Qualität und Quantität der gelieferten Ware dem entsprechen, was die Parteien vereinbart haben, bzw. ob Qualität und Quantität den Anforderungen entsprechen, die im normalen (Handels-)Verkehr gestellt werden.
  2. Reklamationen bezüglich Beschädigungen, Fehlmengen oder Verlust der gelieferten Waren müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag der Lieferung der Waren vom Käufer schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden.
  3. Wird die Reklamation innerhalb der festgelegten Frist als begründet anerkannt, hat der Verkäufer das Recht, entweder nachzubessern, erneut zu liefern oder von der Lieferung abzusehen und dem Käufer eine Gutschrift für diesen Teil des Kaufpreises zu erteilen.
  4. Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Maß oder Verarbeitung können dem Verkäufer nicht entgegengehalten werden.
  5. Reklamationen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt haben keinen Einfluss auf andere Produkte oder Teile, die zu demselben Vertrag gehören.
  6. Nach der Verarbeitung der Waren durch den Käufer werden keine Reklamationen mehr akzeptiert.

Artikel 9 – Muster und Modelle

  1. Wird dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt, so wird vermutet, dass dies nur als Hinweis dient, ohne dass die zu liefernde Sache damit übereinstimmen muss. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die zu liefernde Sache dem Muster entsprechen muss.
  2. Bei Verträgen über eine unbewegliche Sache gilt die Angabe der Fläche oder anderer Maße und Bezeichnungen ebenfalls nur als Hinweis, ohne dass die zu liefernde Sache damit übereinstimmen muss.

Artikel 10 – Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk/Laden/Lager“. Dies bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Sachen in dem Moment abzunehmen, in dem der Verkäufer diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt, oder in dem Moment, in dem diese Sachen ihm gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden.
  3. Verweigert der Käufer die Abnahme oder unterlässt er es, Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, die für die Lieferung notwendig sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Sache auf Kosten und Risiko des Käufers einzulagern.
  4. Werden die Sachen geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, etwaige Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Benötigt der Verkäufer Daten des Käufers für die Ausführung des Vertrags, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Käufer diese Daten dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.
  6. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist ein Richtwert. Sie stellt niemals eine verbindliche Frist dar. Bei Überschreitung der Frist muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Sachen in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Bei Lieferung in Teilen ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 11 – Höhere Gewalt

  1. Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so haftet er nicht für vom Käufer erlittene Schäden.
  2. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien insbesondere alle Umstände, mit denen der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht rechnen konnte und die dazu führen, dass die normale Ausführung des Vertrags vom Käufer vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, wie z. B. Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Aufstand, Sabotage, Terrorismus, Energieausfall, Überschwemmung, Erdbeben, Brand, Betriebsbesetzung, Streiks, Aussperrungen, geänderte staatliche Maßnahmen, Transportprobleme und andere Störungen im Betrieb des Verkäufers.
  3. Ferner verstehen die Parteien unter höherer Gewalt den Umstand, dass Zulieferer, von denen der Verkäufer für die Ausführung des Vertrags abhängig ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllen, es sei denn, dies ist dem Verkäufer zuzurechnen.
  4. Tritt eine solche Situation ein, aufgrund derer der Verkäufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen kann, so werden diese Verpflichtungen solange ausgesetzt, wie der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Hält die in dem vorigen Satz genannte Situation 30 Kalendertage an, haben die Parteien das Recht, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise aufzulösen.
  5. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung kann nur per Einschreiben erfolgen.

Artikel 12 – Übertragung von Rechten

  1. Rechte einer Partei aus diesem Vertrag können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als dinglich wirkendes Abtretungsverbot im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Artikel 13 – Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die beim Verkäufer vorhandenen und gelieferten Sachen und Teile bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten vereinbarten Preis bezahlt hat. Bis dahin kann der Verkäufer sich auf sein Eigentumsvorbehalt berufen und die Sachen zurücknehmen.
  2. Werden die vereinbarten Vorauszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, bis der vereinbarte Teil nachgezahlt wurde. In diesem Fall liegt Gläubigerverzug vor. Eine verspätete Lieferung kann dem Verkäufer in diesem Fall nicht entgegengehalten werden.
  3. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer gelieferten Sachen gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police auf erstes Verlangen vorzulegen.
  5. Sind die Sachen noch nicht geliefert, der vereinbarte Vorschuss oder Preis jedoch nicht wie vereinbart bezahlt worden, hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht. Die Sache wird dann nicht geliefert, bis der Käufer vollständig und vereinbarungsgemäß bezahlt hat.
  6. Im Falle einer Liquidation, Insolvenz oder eines Zahlungsaufschubs des Käufers sind die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.

Artikel 14 – Haftung

  1. Jegliche Haftung für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrags ergeben, ist stets auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall durch die abgeschlossene Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird. Dieser Betrag wird um den Selbstbehalt gemäß der betreffenden Police erhöht.
  2. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruhen.

Artikel 15 – Rügepflicht

  1. Der Käufer ist verpflichtet, Beschwerden über die ausgeführten Arbeiten unverzüglich dem Verkäufer zu melden. Die Beschwerde muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass der Verkäufer angemessen reagieren kann.
  2. Ist eine Beschwerde begründet, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.

Artikel 16 – Garantien

  1. Sind im Vertrag Garantien enthalten, gilt Folgendes. Der Verkäufer garantiert, dass die verkaufte Sache dem Vertrag entspricht, dass sie frei von Mängeln funktioniert und dass sie für den vom Käufer beabsichtigten Gebrauch geeignet ist. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Erhalt der verkauften Sache durch den Käufer.
  2. Diese Garantie bezweckt, zwischen Verkäufer und Käufer eine solche Risikoverteilung herzustellen, dass die Folgen eines Verstoßes gegen eine Garantie stets vollständig zu Lasten und auf Risiko des Verkäufers gehen und dass sich der Verkäufer im Falle eines Verstoßes gegen eine Garantie niemals auf Artikel 6:75 BW berufen kann. Die vorstehende Bestimmung gilt auch dann, wenn der Verstoß dem Käufer bekannt war oder durch Untersuchung hätte bekannt sein können.
  3. Die genannte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel infolge unsachgemäßer oder zweckentfremdeter Verwendung entstanden ist oder wenn – ohne Zustimmung – der Käufer oder Dritte Änderungen vorgenommen oder versucht haben vorzunehmen oder die gekaufte Sache für Zwecke verwendet haben, für die sie nicht bestimmt ist.
  4. Bezieht sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Sache, ist die Garantie auf die vom Hersteller gewährte Garantie beschränkt.

Artikel 17 – Geistiges Eigentum

  1. Der Verkäufer behält alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Designrecht usw.) an allen Produkten, Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, Datenträgern mit Informationen, Offerten, Abbildungen, Skizzen, Modellen, Modellen usw., sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

  2. Der Kunde darf die genannten geistigen Eigentumsrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht kopieren (lassen), Dritten zeigen und/oder zur Verfügung stellen oder anderweitig verwenden.

Artikel 18 – Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

  2. Änderungen von untergeordneter Bedeutung können jederzeit vorgenommen werden.

  3. Wesentliche inhaltliche Änderungen wird der Verkäufer nach Möglichkeit im Voraus mit dem Kunden besprechen.

  4. Verbraucher sind berechtigt, bei einer wesentlichen Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag zu kündigen.

Artikel 19 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Auf jeden Vertrag zwischen den Parteien ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

  2. Das niederländische Gericht in dem Gerichtsbezirk, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, ist ausschließlich zuständig für etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.

  3. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

  4. Sollten in einem Gerichtsverfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen belastend angesehen werden, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft.
    Die niederländische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat in jedem Fall Vorrang. Die ins Französische übersetzte Version dient lediglich der besseren Verständlichkeit.